Antrag der RKU-Universitäts- und Rehabilitationskliniken Ulm gGmbH auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat

Datum: 11.09.2015

Das Arbeitsgericht Ulm hat am 11.09.2015 den Antrag der RKU-Universitäts- und Rehabilitationskliniken Ulm gGmbH als Arbeitgeberin auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat zurückgewiesen.

Bei der Betriebsratswahl im Jahre 2014 trat ein Mitglied der bisherigen ver.di Liste mit seiner eigenen „Konstruktiven Liste“ gegen die ver.di-Liste an und erreichte knapp die Hälfte der Sitze. Der Betriebsrat wählte zunächst den bisherigen langjährigen Betriebsratsvorsitzenden zum Vorsitzenden, nach dessen Rücktritt den Gründer der „Konstruktiven-Liste“. In dessen Abwesenheit während einer Kur übertrug der Betriebsrat im Dezember 2014 den Vorsitz sodann wieder dem bisherigen Vorsitzenden. Die Betriebsratswahl 2014 selbst ist, inzwischen vom Arbeitsgericht Ulm (5 BV 2/14) und vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ( 18 Ta BV 1/15) bestätigt, für unwirksam erklärt worden. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann u.a. der Arbeitgeber den Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

Der Antrag der Arbeitgeberin war im Wesentlichen damit begründet, der Betriebsratsvorsitzende habe in einer Betriebsversammlung am 05.02.2015 dem Gründer der „Konstruktiven Liste“ Inkompetenz und die Gründung einer eigenen Liste vorgeworfen, was einem Verrat gleichzustellen sei. Der Vorwurf der Inkompetenz und die Bezeichnung als „Verräter“ sei zuvor schon in mehreren Gesprächen bzw. Betriebsrats-/Ausschusssitzungen sowie einer ver.di-Mitgliederversammlung erhoben worden. Weiterhin wurde u.a. vorgeworfen, der Betriebsratsvorsitzende habe außerdem Personalmangel aufgrund der
Bezahlung beim RKU behauptet. Er habe im Gremium mehrfach zum selben Thema abstimmen lassen und bei einer Betriebsvereinbarung eigenmächtig Formulierungen verändert und der Arbeitgeberin zur Unterschrift untergeschoben.

Das Arbeitsgericht Ulm hat nach mündlicher Verhandlung unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Reiner Müller den Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat zurückgewiesen. Die Äußerungen zu seinem Vorgänger und zur Personalsituation seien von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Insgesamt seien grobe Pflichtverstöße nicht zu erkennen.

 

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