Erforderlichkeit des Erscheinens

Der Zeugenladung ist Folge zu leisten. Im Falle eines unentschuldigten Ausbleibens wird das Gericht diejenigen Maßnahmen ergreifen, die in der Zeugenladung angegeben sind. Das Gericht kann Zeugen durch ihr Ausbleiben entstandene Koste auferlegen. Zugleich kann ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Wochen festgesetzt werden. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann auch die zwangsweise Vorführung angeordnet werden.

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