Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Datum: 08.05.2024
Aktenzeichen: 3 Ca 350/23
Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 34.392,09 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
- aus einem Teilbetrag von € 5.384,62 brutto seit 01.08.2023,
- aus einem weiteren Teilbetrag von € 5.384,62 brutto seit 01.09.2023,
- aus einem weiteren Teilbetrag von € 5.384,62 brutto seit 01.10.2023,
- aus einem weiteren Teilbetrag von € 5.384,62 brutto seit 01.11.2023.
- aus einem weiteren Teilbetrag von € 10.769,24 brutto seit 01.12.2023 und
- aus einem weiteren Teilbetrag von € 2.084,37 brutto seit 01.01.2024
zu zahlen.
2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von € 9.299,07 netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
- aus einem Teilbetrag von € 1.784,67 seit 01.01.2024,
- aus einem weiteren Teilbetrag von € 2.911,83 seit 01.02.2024
- aus einem weiteren Teilbetrag von € 2.723,97 seit 01.03.2024 und
- aus einem weiteren Teilbetrag von € 1.878,60 seit 01.04.2024
zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf € 43.691,16 festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.